§ 29 – Übermäßige Straßenbenutzung
(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Kurz erklärt
- Veranstaltungen, die Straßen über das übliche Maß hinaus beanspruchen, benötigen eine Erlaubnis.
- Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeugrennen, die den Verkehr einschränken.
- Veranstaltende müssen sicherstellen, dass Verkehrsvorschriften und Auflagen eingehalten werden.
- Eine Erlaubnis ist auch erforderlich für Fahrzeuge, die die gesetzlichen Abmessungen oder Gewichte überschreiten.
- Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die dem Fahrer kein ausreichendes Sichtfeld bieten.